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§
1 |
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Aus eigener Kraft
– Zukunft für Bosnien und Herzegowina“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz
„e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§
2 |
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Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der
Erziehung und Bildung, des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes und der
Völkerverständigung. Der Verein hat das Ziel, Unterstützung bei Rückkehr
und Erhaltung zu einem normalen, ortsüblichen Lebensumfeld zu schaffen.
Auf weite Sicht soll die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden. Die noch
immer allgegenwärtigen Folgen des Krieges sollen dadurch für die
Betroffenen gelindert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
- Mitwirken beim Aufbau, der Erhaltung,
dem Betrieb und der Unterstützung von Kindergärten und -heimen sowie
Schulen, in denen die Volksgruppen des Landes vereint sind
- Finanzielle und materielle Unterstützung
beim Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutz
- Aufklärung der Bevölkerung in
Deutschland und den ehemaligen Krisengebieten Jugoslawiens durch
Vorträge und Ausstellungen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit einer ¾ Mehrheit, kann die Tätigkeit des Vereins auf andere Staaten
oder Krisenregionen ausgeweitet werden.
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§
3 |
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Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§
4 |
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Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu
erklären. Er wird mit Ultimo des Folgemonats nach Abgabe der Erklärung
wirksam. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken und
Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins gravierend
schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse hierzu mit ¾ Mehrheit.
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§ 4a |
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Ehrenmitgliedschaft
Die Aussprechung von Ehrenmitgliedschaften
kann auf Vorschlag geschehen. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
entscheidet der Vorstand einstimmig oder die Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit.
Näheres wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
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§
5 |
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Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag
erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
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§
6 |
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
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§
7 |
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt.
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§
8 |
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Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen
mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
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§
9 |
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Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die
Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
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§10 |
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Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks
notwendigen Mittel werden aus Spenden, Beiträgen und Zuschüssen
aufgebracht. Kredite werden nicht aufgenommen.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung –
des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
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§11 |
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands
über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliedsversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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§12 |
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Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen
werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Entschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
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§13 |
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Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Böhmfeld, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
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