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"Aus eigener Kraft"
Hilfe für Bosnien und Herzegowina e.V.

Satzung

     
§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Aus eigener Kraft – Zukunft für Bosnien und Herzegowina“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§  2   Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes und der Völkerverständigung. Der Verein hat das Ziel, Unterstützung bei Rückkehr und Erhaltung zu einem normalen, ortsüblichen Lebensumfeld zu schaffen. Auf weite Sicht soll die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden. Die noch immer allgegenwärtigen Folgen des Krieges sollen dadurch für die Betroffenen gelindert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Mitwirken beim Aufbau, der Erhaltung, dem Betrieb und der Unterstützung von Kindergärten und -heimen sowie Schulen, in denen die Volksgruppen des Landes vereint sind
  • Finanzielle und materielle Unterstützung beim Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutz
  • Aufklärung der Bevölkerung in Deutschland und den ehemaligen Krisengebieten Jugoslawiens durch Vorträge und Ausstellungen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit, kann die Tätigkeit des Vereins auf andere Staaten oder Krisenregionen ausgeweitet werden.
 

§  3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§  4   Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Er wird mit Ultimo des Folgemonats nach Abgabe der Erklärung wirksam. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins gravierend schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse hierzu mit ¾ Mehrheit.
 

§ 4a   Ehrenmitgliedschaft

Die Aussprechung von Ehrenmitgliedschaften kann auf Vorschlag geschehen. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig oder die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
Näheres wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
 

§  5   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
 

§  6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§  7   Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 

§  8   Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 

§  9   Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 

§10   Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Spenden, Beiträgen und Zuschüssen aufgebracht. Kredite werden nicht aufgenommen.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 

§11   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliedsversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§12   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Entschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
 

§13   Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Böhmfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
 

     

 
Aus eigener Kraft – Zukunft für Bosnien und Herzegowina e.V.
85053 Ingolstadt, Pionierkaserne auf der Schanz, Manchinger Straße 1 / 74 – TSG,
Erreichbarkeit: 1. Vorsitzender, Udo Nagels, Tel. 0841 / 73 9 73; un2003@t-online.de
Bankverbindung: Aus eigener Kraft e.V., Sparkasse Ingolstadt,
BLZ  721 500 00, Konto 50302942
 


 

 Projektidee
 Lagebericht vom SFOR-Einsatz in Bosnien

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 Vereinssatzung
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Grafik: U. Nagels

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Stand: 21. Oktober 2003