Verordnung der Gemeinde Böhmfeld
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Gemeinde Böhmfeld |
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Die Gemeinde Böhmfeld erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl S. 140), folgende Verordnung: § 1 Leinenpflicht (1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des bebauten Gemeindegebietes (siehe Lageplan) ständig an der Leine zu führen; das Mitführen auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist verboten. (2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. (3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Eigenschaft eines Kampfhundes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S 513, ber. S. 583). (2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde. § 3 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, 2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt. § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Sie gilt 20 Jahre.
Böhmfeld, den 21.10.2003 Ostermeier |
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